Klasse C1E

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse. Die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen.

Die Fahrerlaubnis berechtigt im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – ggf. mit Anhänger - ohne Fahrgäste mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs dienen.
Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren nur bis 7,5 t zulässige Gesamtmasse einschließlich eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5).

Vorbesitz

Mindestalter

Anmeldung

Klasse C1 erforderlich

18 Jahre
17 Jahre bei Berufskraftfahrerausbildung

Frühestens mit 17 ½  Jahren bzw. 16 1/2 Jahren bei Berufskraftfahrerausbildung

Einschluss der Klassen

Untersuchungen

Befristet

BE sowie D1E sofern Klasse D1 vorhanden ist.

Ärztliche Untersuchung sowie Bescheinigung eines Arztes (Betriebs- oder  Arbeitsmediziners, Amtsarzt, Arzt einer BfF)
oder Zeugnis eines Augenarztes.

Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, nach Vollendung des 45. Lebensjahres für
5 Jahre, danach für 5 Jahre.

Ausbildung:

Praktischer Mindestunterricht

Zeile

Erwerb
der
Klasse

Vorhandene/r Führerschein/e

Nach der neuen Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV

Nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung – StVZO

Nach der ehemaligen Regelung-DDR

Grundaus-
bildung

Besondere
Ausbildungs-
fahrten

ÜL

AB

NF

1

C1E

FeV

Klasse C1

Ja**

3

1

1

*   Fahrerlaubnisse vor dem 01.04.1954 wurden nicht berücksichtigt.
** Keine vorgeschriebene Mindeststundenzahl.

Praktischer Mindestunterricht bei gemeinsamen Erwerb von C und CE

Gemeinsamer Klassenerwerb

Vorbesitz

Grund-
ausbildung

Besondere Ausbildungsfahrten

ÜL

AB

NF

Solo

Zug

Ges.

Solo

Zug

Ges.

Solo

Zug

Ges.

C1 und C1E
gemeinsam

FeV

Klasse B

Ja

(Keine vorgeschrie-
bene
Stundenzahl)

1

3

4

1

1

2

0

2

2

StVZO*

Kl. 1 im Saarland nach dem 30.11.54 und vor dem 01.10.60

DDR*

Kl. 1 und 4 nach dem 30.11.54 und vor dem 01.04.57 » Kl. 2 nach dem 31.03.57 und
vor dem 01.06.82
» Kl. B (beschränkt)

*   Fahrerlaubnisse vor dem 01.04.1954 wurden nicht berücksichtigt.
**
Findet die Prüfung der Klassen C1 und C1E nicht in einem Termin statt, und entspricht die Ausbildungsbe­scheinigung nicht

bereits dem gemeinsamen Erwerb beider Klassen, so muss die Ausbildungsbescheinigung für die Klassen C1 mindestens die

Anzahl an Sonderfahrten ausweisen, die bei Prüfungen von Bewerbern, die nur C1 beantragt haben, abzugeben wäre.

Prüfung:

Theoretische Prüfung entfällt

Praktische Prüfung
Prüfungsstrecke: i. g. O. / a. g. O möglichst unter Einschluss der Autobahn

Prüfungszeit:
75 Minuten

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