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Zugmaschinen,
die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder
forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke
eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und
Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit
einer
Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und,
sofern die durch die Bauart bestimmte |
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Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h
beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
in der durch § 58 StVZO vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,
sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen
und Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen
und Anhängern.
Zu beachten ist auch § 6 Abs. 5 FeV |
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Ausbildung:
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Theoretischer Mindestunterricht |
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Zeile |
Erwerb
der Klasse |
Vorhandene/r Führerschein/e
Nach der neuen Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV
Nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
– StVZO
Nach der ehemaligen Regelung-DDR |
Grundstoff
* |
Klassen-
bezogener
Stoff
* |
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1 |
L |
Keine
Fahrerlaubnis vorhanden |
12 |
2 |
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2 |
L |
Beliebige
Klasse |
6 |
2 |
*
Doppelstunden zu je 90 Minuten
Prüfung:
Theoretische Prüfung
PC / Bogen mit 30 Fragen / höchstens 10 Fehlerpunkte zulässig;
es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet.
Praktische Prüfung entfällt
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