Klasse L

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte

Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 StVZO vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Zu beachten ist auch § 6 Abs. 5 FeV

Vorbesitz

Mindestalter

Anmeldung

Keine Klasse erforderlich

16 Jahre

Frühestens mit 15 ½  Jahren

Einschluss der Klassen

Untersuchungen

Befristet

Keine

Nur Sehtest

Nein

Ausbildung:

Theoretischer Mindestunterricht

Zeile

Erwerb
der Klasse

Vorhandene/r Führerschein/e

Nach der neuen Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV

Nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung – StVZO

Nach der ehemaligen Regelung-DDR

Grundstoff *

Klassen-
bezogener
Stoff
*

1

L

Keine Fahrerlaubnis vorhanden

12

2

2

L

Beliebige Klasse

6

2

* Doppelstunden zu je 90 Minuten

Prüfung:

Theoretische Prüfung
PC / Bogen mit 30 Fragen / höchstens 10 Fehlerpunkte zulässig; es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet.

Praktische Prüfung entfällt

<< ZURÜCK