Führerscheinbesitzer/innen,
die 50 Jahre oder älter sind. Diese müssen ihren
alten Führerschein in einen Kartenführerschein umtauschen,
wenn sie:
Züge führen, bei denen das
Gewicht des Zugfahrzeuges mindestens 3.500 kg aber nicht
mehr als 7.500 kg beträgt und das
Zuggewicht höher als 12.000 kg ist oder
die zulässige Gesamtmasse des Anhängers bei einem solchen Zug größer als die
Leermasse
des Zugfahrzeuges ist.
Lastkraftwagen führen, deren
zulässiges Gesamtgewicht über 7.500 kg liegt oder Züge mit
mehr als 3 Achsen oder Züge
über 12 t.
Motorradfahrer
müssen, wenn Sie noch im Besitz eines Führerscheines der
Klasse 1a sind, ihren Führerschein umtauschen, wenn Sie
nach mindestens zweijährigem Besitz der Klasse 1a unbeschränkte
Motorräder (Klasse A unbeschränkt) fahren möchten.
Beim Untausch erhalten Sie die neuen
Klassen nach der Fahrerlaubnis-Verordnung
B, BE, C1, C1E, M und
L und sofern Ihre alte Fahrerlaubnis vor dem 01.04.80 erteilt
wurde, auch noch A1. Diese Klassen werden unbefristet und
ohne Beibringung ärztlicher Zeugnisse oder Gutachten erteilt.
Auf Antrag und Nachweis über die
Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft
mit wird auch die
Klasse T erteilt. Zugmaschinen und Züge der Land-
oder Forstwirtschaft bis 60 km/h.
Zum Umtausch benötigen Sie
Ein
Lichtbild neueren Datums (biometrisch).
»
Personalausweis oder Reisepass » Ihren Führerschein
»
Geld für Gebühren.
Auf Antrag wird zusätzlich die Klasse CE 79 erteilt
Diese Klasse gilt für:
Züge mit höchstens drei Achsen
und mehr als 12.000 kg bis höchstens 18.500 kg unter
Berücksichtigung des Gewichts des
Zugfahrzeugs von höchstens 7.500 kg.
Züge mit höchstens drei Achsen
unter Berücksichtigung des Gewichts des Zugfahrzeugs von höchstens 7.500 kg bei denen
das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers
größer als die Leermasse des Zugfahrzeuges ist.
Hierzu benötigen Sie zusätzlich
Eine
ärztliche
Bescheinigung über die geistige und körperliche
Eignung zum Führen von Lkw / Zügen
und
ein
augenärztliches
Zeugnis.
Ärztliche Untersuchungen für CE 79