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Zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder
einem Verbrennungsmotor von nicht mehr als 50 cm3) und
Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und
einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor
von nicht mehr als 50 cm3, die zusätzlich hinsichtlich
der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen).