Dieser Service ist für alle Seminarsuchenden
kostenlos und stets unverbindlich!
Zugmaschinen, mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende
Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die
Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind
und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Zu beachten ist auch § 6 Abs. 5 FeV.
a) 16 Jahre bei 40 km/h (bbH) b) 18 Jahre bei 60 km/h
(bbH)