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Schlüsselzahlen der
Europäischen Union: |
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01 |
Sehhilfe und/oder Augenschutz wenn durch ärztliches Gutachten
ausdrücklich gefordert |
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01.01 |
Brille |
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01.02 |
Kontaktlinsen |
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01.03 |
Schutzbrille |
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02 |
Hörhilfe / Kommunikationshilfe |
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03 |
Prothese / Orthese der Gliedmaßen |
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05 |
Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen |
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05.01 |
nur bei Tageslicht |
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05.02 |
in einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts
/ innerhalb der Region ... |
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05.03 |
ohne Beifahrer / Sozius |
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05.04 |
beschränkt auf höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h |
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05.05 |
nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist |
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05.06 |
ohne Anhänger |
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05.07 |
nicht gültig auf Autobahnen |
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05.08 |
kein Alkohol |
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10 |
Angepasste Schaltung |
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15 |
Angepasste Kupplung |
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20 |
Angepasste Bremsmechanismen |
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25 |
Angepasste Beschleunigungsmechanismen |
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30 |
Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen |
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35 |
Angepasste Bedienvorrichtungen |
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40 |
Angepasste Lenkung |
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42 |
Angepasste(r) Rückspiegel |
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43 |
Angepasster Fahrersitz |
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44 |
Anpassungen des Kraftrades |
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44.01 |
Bremsbetätigung vorn / hinten mit einem Hebel |
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44.02 |
(Angepasste) handbetätigte Bremse |
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44.03 |
(Angepasste) fußbetätigte Bremse |
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44.04 |
Angepasste Beschleunigungsmechanismen |
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44.05 |
Angepasste Handschaltung und Handkupplung |
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44.06 |
Angepasster Rückspiegel |
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44.07 |
Angepasste Kontrolleinrichtungen |
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44.08 |
Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden
Füßen gleichzeitig ermöglichen |
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45 |
Kraftrad nur mit Beiwagen |
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50 |
Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer) |
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51 |
Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen) |
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70 |
Umtausch des Führerscheines Nummer ..., ausgestellt durch ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen
des Ausstellungsstaates, jedoch nur anzuwenden bei Umtausch
auf Grund von
Anlage 11) |
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71 |
Duplikat des Führerscheines Nummer ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen) |
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72 |
Nur Fahrzeuge der Klasse
A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens
11 kW (A1) |
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73 |
Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse
B (B1) |
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74 |
Nur Fahrzeuge der Klasse
C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1) |
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75 |
Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1) |
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76 |
Nur Fahrzeuge der Klasse
C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeug-kombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E) |
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77 |
Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1),
die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr
als 750 kg mitführen, sofern
a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers
die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und
b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E) |
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78 |
Nur Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei
Fahrzeugen der Klasse A oder A1) |
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79 (...) |
Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung von Artikels 10
Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG (Äquivalenzen zu bisherigen
Fahrerlaubnisklassen) den in Klammern
angegebenen Spezifikationen entsprechen |
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79
(C1E > 12.000 kg,
L < 3) |
Beschränkung der Klasse
CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse
C1 und mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse
C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch
C1E abgedeckter Teil).
Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge
mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.
Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl
der Achsen. |
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79
(S1 < 25/ 7.500 kg) |
Begrenzung der Klasse
D und
DE auf Kraftomnibusse mit 24
Fahrgastplätzen oder max. 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse,
auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung
für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz. |
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79(L<3) |
Beschränkung der Klasse
CE auf Kombinationen von nicht mehr als drei Achsen. Der
Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der
Achsen. |
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95 |
Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines
Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach
dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der
Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge
für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum ... erfüllt
(zum Beispiel: 95.01.01.2012) |
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96
(gültig ab 19.01.2013) |
Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der eine Schulung nach Anhang
V der Richtlinie 2006/126/EG absolviert hat |
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Nationale Schlüsselzahlen: |
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104 |
Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen |
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171 |
Klasse
C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse
D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als
7.500 kg, jedoch ohne Fahrgäste |
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172 |
Klasse
C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse
D, jedoch ohne Fahrgäste |
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174 |
Klasse
L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden |
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175 |
Klasse
L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen
A,
A1 und
M
gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 |
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176 |
Auflage: Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur Fahrten
im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses |
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177 |
Klasse
L, auch gültig im Umfang der mitzuführenden
Ausnahmegenehmigung |
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178 |
Auflage der Klasse
D oder
D1: Nur Fahrten im Linienverkehr |
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179 |
Auflage: Klasse
D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend
Familienangehörige befördert werden |
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181 |
Klasse T, nur gültig für Fahrzeuge der Klasse S |
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182 |
Auflage zu den Klassen D1, D1E, D, DE: Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres
nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem
staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
"Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder
einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare
Fertigkeiten und Kenntnisse zu Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen
Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des
Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt
nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres. |
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183 |
Auflage zu den Klassen D, DE: Bis zum Erreichen des 20. Lebensjahres nur zur
Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des
Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer im
Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich
anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraft-fahrerin" oder
"Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten
Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum
Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die
Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis
Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor
Erreichen des 20. Lebensjahres. |
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184 |
Auflagen: Bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der
Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE) 1. nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a
namentlich benannten Person und 2. nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich
benannte Person a) Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer
entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis
ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen,
der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des
Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist, b) nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder
mehr Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer
solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt und
c) nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des
Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2
Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen
Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen
Arzneimittels herrührt. |
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Die Schlüsselzahlen 171 bis 175 sowie 178 und 179 dürfen nur
bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum
31. Dezember 1998 erteilt worden sind, verwendet werden. |